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Chiptuning
VAG 2.0 TFSI 329.-
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BMW 335i 699.-
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Chiptuning
Audi / VW 2.0 TDI
Common Rail 389.-
Öffnungszeiten
Mo - Fr 9.30 - 18 Uhr
Sa 10 Uhr - 13 Uhr
§ 1
Geltung
der Bedingungen Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Lizenzvergaben
und Lizenzvereinbarungen sowie Werkstattleistungen von Speer-Chiptuning
Sacha Ruff (nachfolgend SC genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen
gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, egal, ob es sich bei den
Geschäftspartnern um einen Kaufmann im Sinne des HGB oder nicht
gewerblichen Kunden handelt. Allen anderen allgemeinen
Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden wird
hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn
SC ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von
diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn SC diese schriftlich
bestätigt.
§ 2
Anerkennung
der Bedingungen Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die
Möglichkeit zur Kenntnisnahme und insbesondere durch öffnen gesicherter
Verpackungen oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt
angebrachter Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst
mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von
SC, die auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder
Steuerdaten mit oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind,
erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen
enthaltenen Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu
beachten.
§ 3
Angebot
und Annahme Die Angebote von SC sind freibleibend. Der Kunde ist an
seine Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die
Annahmeerklärung durch SC bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abänderungen,
Ergänzungen und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn SC
sie schriftlich bestätigt. Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzt
die schriftliche Auftragsbestätigung durch SC. In Folge des besonderen
Charakters der Leistungen von SC umfasst die Auftragserteilung durch
den Kunden auch die Ermächtigung, Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug
durchzuführen.
§ 4
Abbildungen,
Beschreibungen, Leistungsdaten und sonstige Angaben Abbildungen und
Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veräffentlichungen von SC
werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als
technische Daten Veränderungen unterliegen, da SC stets bemüht ist,
ihre Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts
weiter zu entwickeln. Leistungsdaten, Geschwindigkeitsangaben, Maße und
Gewichte, Kraftstoffverbrauchs- und Einsparungsangaben sind nur als
Näherungswerte zu verstehen und unverbindlich. Sie stellen keine
zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich
schriftlich auf vertragsbezogene Anfrage bestätigt. Datenangaben
beziehen sich auf Referenzfahrzeuge, Abweichungen beim jeweiligen
Käuferfahrzeug sind möglich und von SC nicht zu vertreten. Bei
offensichtlichen Irrttümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns
vorgelegten Unterlagen besteht für SC keine Verbindlichkeit. Der Kunde
verpflichtet sich, SC über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Dies
gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
§ 5
Preise
Preise gelten inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer ab SC zuzüglich
Verpackungs-, Versand- und Frachtversicherungskosten. Maßgeblich sind
die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preise. Liegen zwischen
dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 2 Monate, gilt der
am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Für Zusatzleistungen und
Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Preise von SC.
§ 6
An-
und Abnahme von Werk- und Lieferleistungen Der Kunde verpflichtet sich,
etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes
unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber SC und bei
Versendungskauf auch gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare
Mengendifferenzen sind sofort bei Erhalt der Ware, verdeckte
Mengendifferenzen spätestens 2 Tage nach Warenerhalt schriftlich bei SC
anzuzeigen. Bei Versand des Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser
die Kaufsache sofort nach Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu
überprüfen und dem entsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme
gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer
schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich
den Schaden durch ein entsprechendes Protokoll oder eine
Schadensmeldebestätigung des Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei
Verstoß hiergegen erlischt das Recht des Kunden auf Neu- bzw.
Nachlieferung. Vertragspartner verpflichtet sich, das Werk innerhalb
von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung mit Übernahme des
Fahrzeuges von der Werkstatt von SC als vertragsgemäß abzunehmen, es
sei denn, dass er bei der Übernahme unter Hinweis auf konkrete Mängel
ausdrücklich widerspricht. Der Besteller kommt mit der Annahme in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der
Fertigstellung das Fahrzeug abholt. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der
Frist nicht abgeholt, so kann SC als Standgeld gemäß § 1419 ABGB die
ortsüblichen Einstellgebühren für das Fahrzeug berechnen.
§ 7
Lieferung-Lieferfristen
Die von SC dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind stets
unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart. SC kommt mit der Fertigstellung und/oder Lieferung nur dann
in Verzug, wenn sie die Verzögerung zu vertreten haben. Technisch
bedingte Form- oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, sofern
das Werk dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Bei
höherer Gewalt oder Arbeitskampf entsteht kein Verzug.
§ 8
Versand
und Gefahrübergang bei Versand der bestellten Ware an den Empfänger
trägt SC die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs nur bis zur
Übergabe an das Versandunternehmen. Die Auswahl der Versendungsart
bleibt SC vorbehalten. Bei der Auswahl des Versandunternehmens haftet
SC nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verzögert sich der Versand
aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr der
zufälligen oder leicht fahrlässigen Beschädigung oder des zufälligen
oder leicht fahrlässigen Untergangs der Sache bereits mit der
Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über. Eine im Einzelfall
vereinbarte Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den
Gefahrenübergang.
§ 9
Besondere
Hinweise – Abnahme Soweit durch Leistungen von SC oder den Einsatz
von Produkten von SC Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen
hergestellt werden, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des
Fahrzeuges. Das Fahrzeug entspricht infolge solcher Veränderungen nicht
mehr den Erfordernissen des Kraftfahrgesetzes und kann seinen
Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden nach den
gesetzlichen Bestimmungen auch die Verpflichtung, eingetretene
Änderungen dem TÜV anzuzeigen, seiner KFZ-Versicherung mitzuteilen und
eine technische Fahrzeugabnahme zu veranlassen. Es bedarf der
besonderen Genehmigung für das veränderte Fahrzeug. Soweit der Kunde
das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr fährt, erfolgt
dies auf eigene Gefahr. SC übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für
Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser
Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.
§ 10
Besondere
Hinweise – Gewährleistung Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt
zur Kenntnis, dass die von SC angebotenen Leistungen, Produkte,
Tuningmaßnahmen, sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen
Veränderungen am Fahrzeug, dem Motor, dem Steuergerät oder den
Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeuges
führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und
ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren
Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies physikalisch
bedingt zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann.
Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie
die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des
Kundenfahrzeuges auf die Lebensdauer des Fahrzeuges, des Motors und
seiner Aggregate auswirken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass Bauartveränderungen und Leistungsveränderungen zum Erlischen der
Herstellergarantie des Fahrzeuges führen können. SC bietet deshalb die
Möglichkeit des Abschlusses eines zusätzlichen Garantievertrages. SC
übernimmt demnach eine Gewährleistung von 24 Monaten und 100000km
Begrenzung ab Auslieferung für die von SC gelieferten Teile.
Weitergehende
Ansprüche des Kunden, insbesondere am Steuergerät, am Motor oder
sonstigen Fahrzeugaggregaten und Teilen, Ausbau- und Einbaukosten,
sowie von Schäden die nicht den Liefergegenstand betreffen
(insbesondere Mangelfolgeschäden, seien sie materieller oder
immaterieller Art), sind – soweit rechtlich zugelassen –
ausgeschlossen. Es werden des Weiteren Mangelfolgeschäden aus positiver
Vertragsverletzung oder aufgrund Gewährleistungsrecht im gesetzlichen
Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Geltungsmachung
von Nutzungsausfall aus entstandenen Mietwagenkosten. Die
Gewährleistung erfolgt nach Wahl der SC in Ihrer Werkstatt in
Plochingen durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der
Teile, die von SC als fehlerhaft anerkannt sind. Ersetzte Teile werden
Eigentum der SC. Für die bei der Nachbesserung oder Mängelbeseitigung
eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des
Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Der Käufer
hat Fehler unverzüglich schriftlich bei SC anzuzeigen. Nach
Feststellung des Fehlers ist SC unverzüglich die Möglichkeit der
Nachbesserung zu geben. Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann
oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der
Vertragspartner statt der Nachbesserung die Wandelung oder Minderung
des Vertragsgegenstandes verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung
besteht bei Tuningleistungen wegen des besonderen Charakters des
Geschäfts nicht. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Motor durch die bei Einbau eines neuen
Steuerchips bewirkte höhere KW-Leistung auch einer höheren Belastung
ausgesetzt ist.
Für
weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeuges haftet
SC nur insoweit, als sie durch von SC eingebaute, fehlerhafte, das
heißt nicht ordnungsgemäß funktionierende Teile verursacht werden. Bei
Einbau eines neuen Steuerchips haftet SC damit ausdrücklich nur für
solche Schäden am Fahrzeug, die durch einen defekten Steuerchip
verursacht werden. Dabei muss der vom neuen Steuerchip verursachte
Schaden durch SC begutachtet und bestätigt werden. Eine Haftung für
Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung
entstehen, ist ausgeschlossen.
Der
Nachweis der Fehlerhaftigkeit der von SC eingebauten Teile ist vom
Kunden zu führen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird darüber
hinaus dann nicht übernommen, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang
damit stehen, dass ein Fehler eines von SC eingebauten Teils nicht
unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden
ist, oder Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers und zusätzlich
von SC geschaffene Wartungs- und Warnhinweise nicht beachtet worden
sind oder in das Fahrzeug von SC nicht genehmigte Teile eingebaut
worden sind oder die von SC eingebauten Teile in ein anderes Fahrzeug
eingebaut wurden.
§ 11
Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während
der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten den
Kostenvoranschlag um mehr als 10% überschreiten, so setzt SC den
Besteller davon in Kenntnis. Kündigt der Besteller daraufhin den
Auftrag, so kann SC den dem geleisteten Teil der Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
§ 12
Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt – auch im eingebauten Zustand bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von SC. Solange von
SC ein Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen zum Nachteil
von SC, Veräußerungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder
anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne
schriftliche Zustimmung von SC unzulässig.
Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sorgfältig zu verwahren
und in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Der Vertragspartner hat
die entsprechende Sache ausreichend zu versichern und die Rechte aus
dem Versicherungsvertrag auf SC zu übertragen. Kommt der Vertragsparten
dieser Verpflichtung nicht nach, kann SC die Versicherung auf Kosten
des Vertragspartners abschließen und den Käufer mit diesen Kosten
belasten.
Bei
Zahlungsverzug oder Verletzung der Sicherungspflichten der Sache kann
die Herausgabe der Sache verlangt werden. Nach schriftlicher
Vorankündigung mit angemessener Frist kann der Kaufgegenstand unter
Anrechnung des Verwertungserlases auf den Kaufpreis im
freihändigen
Verkauf bestmöglich verwertet werden. Wird vom Verkäufer die Herausgabe
des Kaufgegenstandes verlangt, ist der Vertragspartner sofort
verpflichtet, die Sache an den Verkäufer herauszugeben, es sei denn,
dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, welches durch den
Kaufvertrag begründet ist. Auf Verlangen des Vertragspartners kann auf
seine Kosten ein Sachverständiger zur Ermittlung des Sachwertes
herangezogen werden. Der dadurch ermittelte Wert ist für die Parteien
verbindlich.
Alle
Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes und der Rücknahme
trägt der Vertragspartner. Wenn die gelieferte Ware vernichtet,
beschädigt oder gepfändet ist, ist dies SC unverzüglich anzuzeigen und
auf Aufforderung Mitteilung über den Verbleib der Ware zu machen.
§ 13
Zahlungsbedingungen
Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden Sendungen
nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung ausgeliefert, so ist der
Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wurde durch SC
die Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt, so hat die Zahlung bei der
Abnahme im Sinne des § 6 der AGB oder spät. 8 Tage nach
Benachrichtigung in Bar oder mit Barscheck bezüglich der Fertigstellung
zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist SC berechtigt, Zinsen von 2% über
dem Bundesbankdiskont zu berechnen, es sei denn, durch SC oder den
Kunden wird der Nachweis erbracht, dass tatsächlich ein höherer bzw.
niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Der vorgenannte Zinssatz
kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank von SC erfolgen.
Leistet der Kunde in einer angemessenen Nachfrist nicht, so kann SC die
Rechte aus § 1419 ABGB geltend machen, insbesondere Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt
in allen Fällen 15% des vereinbarten Entgeltes, es sei denn, SC kann
einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.
Daneben steht SC das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte
Entgeld ebenfalls als Schadensersatz geltend macht oder aber die
Kaufsache zurückverlangen will.
§ 14
Zurückbehaltungsrecht
An dem Gegenstand, der aufgrund des Vertrages in den Besitz von SC
gelangt ist, steht SC wegen jeder Forderung ein Zurückbehaltungsrecht
und Pfandrecht zu. SC ist zur Pfandverwertung im Wege des freien
Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine
schriftliche Ankündigung an die letzte SC bekannte Adresse des
Bestellers.
§ 15
Urheberrechte/Unterlagen
auf den von SC gelieferten Gegenständen, insbesondere getunte PKW
Chips, Kostenvoranschläge, Skizzen, Entwürfe, hat SC die Urheberrechte.
Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder einem Dritten zu irgendeinem
Zweck zur Verfügung stellen, löst eine Verwaltungsstrafe in Höhe von
7300 Euro aus, zu deren Zahlung der Kunde sich unabhängig von eventuell
geltend zu machenden weiteren Schadenersatzansprüchen für jeden Fall
der Zuwiderhandlung verpflichtet. Eingereichte Unterlagen des
Vertragspartners lagert SC ohne Gefahrübernahme ein.
§ 16
Erfüllungsort
und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie
Gerichtsstand einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist
der Sitz des Unternehmens in Esslingen (Deutschland). Bei Verträgen mit
nicht deutschen Vertragspartnern gilt ausschließlich das Deutsche Recht.
§ 17
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzliche oder teilweise unwirksame Bestimmungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.
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